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Stichwort English Beschreibung
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) German brokers' and commercial developers' ordinance Die MaBV regelt als Verbraucherschutzverordnung die Be­ziehungen zwischen den Auftraggebern einerseits und Mak­lern, Kapitalanlagevermittlern, Bauträgern und Bau­be­treu­ern andererseits. Im Mittelpunkt steht der Schutz des Vermögens der Auftraggeber. Die MaBV enthält Siche­rungs­vor­schrif­ten bei Verwendung von Geldern der Auf­trag­ge­ber, Informations- und Buchführungs­vors­chri­ften, Vor­schrif­ten über die Sammlung und Aufbewahrung von Prospekten sowie Vor­schrif­ten über Pflichtprüfung, Prü­fung aus besonderem Anlass und behördliche Nachschau.

Der mit "Buchführungspflicht" überschriebene § 10 bezieht sich nicht auf eine kaufmännische Buchführungspflicht im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Vielmehr müssen Makler, Bauträger und Bau­be­treu­er, sobald sie einen Auftrag angenommen haben, Aufzeichnungen machen und Unterlagen über­sicht­lich sammeln, aus denen sich die Erteilung und die Be­ar­bei­tung des Auftrages nachvollziehbar ergeben.

Für reine Maklerbetriebe ist die Pflicht zur jährlichen Ab­gab­e eines Prüfungsberichts entfallen. Für Bauträger und Baubetreuer gelten die Vorschriften über die jährliche Pflicht­prü­fung nach wie vor.

Sicherungspflichten entstehen dann, wenn ein Makler vom Kauf- oder Mietinteressenten (Auftraggeber) Gelder an­nimmt, um sie an den Verkäufer/Vermieter oder an eine andere von diesen zu nennende Person weiterzuleiten. Allein schon die Ermächtigung zur Verfügung über Gelder des Auftraggebers löst Sicherungspflichten aus. Die Si­che­rung kann im Abschluss einer Ver­trau­ens­schaden­ver­siche­rung oder in der Zur­ver­fü­gungs­tel­lung einer selbst­schuld­ne­ri­schen Bank­bürg­schaft bestehen.

Rechtsgrundlage für diese Berufsausübungsregelung ist die Verordnungsermächtigung nach § 34 c der Ge­werbe­ord­nung. Auftraggeber im Sinne der MaBV ist beim Mak­ler­ge­schäft stets nur der Objektsuchende.

Zahlreiche Vorschriften der MaBV sind Ord­nungsvorschriften. Ein Verstoß gegen sie ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann. Darunter fallen vor allem Verstöße gegen die Sicherungspflichten nach §§ 2, 4 und 6 MaBV (für Bau­be­treu­er von praktischer Bedeutung) die §§ 3 – 7 (für Bau­trä­ger wichtig) und die §§ 9 – 11 MaBV, nämlich An­zei­ge­pflich­ten, Buchführungspflichten, Infor­ma­tions­pflich­ten (für Makler, Baubetreuer und Bauträger von prak­ti­scher Bedeutung).